Beratungsstelle
für Stadt und Landkreis Konstanz

Verein - Satzung

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen »Frauen helfen Frauen in Not e.V.«.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz, er ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Hilfe und zum Schutz von Gewalt gegen Frauen und Mädchen.

2. Der Verein stellt sich zur Aufgabe:
a) eine Beratungsstelle mit Notruf zu betreiben.
b) die Öffentlichkeit auf das Problem der Gewalt gegen und die Diskriminierung von Frauen aufmerksam zu machen, um so Vorurteile abzubauen und die Einsicht in die Notwendigkeit der Hilfe zu wecken und zu fördern.

3. Der Verein verfolgt ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er erfüllt seine Aufgabe nach dem Prinzip der Selbstverwaltung. Der Verein arbeitet auf der Basis der sozialen Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit örtlichen Organisationen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und in angemessener Höhe verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass es sich um steuerlich unschädliche Fördermittel handelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Fördermitgliedern und aktiven Mitgliedern.

2. Der Verein hat eine unbegrenzte Anzahl von Fördermitgliedern, die kein Stimmrecht haben, und höchstens 20 aktive Vereinsfrauen, die voll stimmberechtigt sind.

3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person über 18 Jahren sowie jede Körperschaft werden. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

4. Aktives Mitglied des Vereins kann auf formlosen Antrag hin jede Frau ab 18 Jahren werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt und regelmäßig an Arbeitssitzungen teilnimmt.

5. Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mindestbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wird.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Jahres.

7. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn trotz zweimaliger Zahlungserinnerung kein Beitrag entrichtet wurde.

8. Verstößt ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins, kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Versand des Ausschließungsbeschlusses beim Vor stand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vor- stand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Alle Mitglieder werden dazu vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. In der Mitgliederversammlung hat jede aktive Frau eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und Stellenplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b. Wahl und Abberufung des Vorstandes und Wahl der Kassenprüferin.
c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

3. Die Versammlung bestimmt die Protokollführerin.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsfrauen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eine der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Vereinsfrauen dies beantragt.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder die Einberufung von 10 % der aktiven Vereinsfrauen schriftlich, unter Angabe des Grundes, verlangt wird.

7. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden aktiven Vereinsfrauen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt auch in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Text beigefügt worden war.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einer Vorstandsfrau und der jeweiligen Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vereinsfrauen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsfrauen vertreten.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und ferner die Entscheidungen in Personalangelegenheiten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Nachfolgerinnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.

5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsfrauen an der Beschlussfassung beteiligt sind. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert und von zwei Vorstandsfrauen unterzeichnet werden.

§ 8 Mittel des Vereins

Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe durch öffentliche Gelder, Beiträge, Spenden, Bußgelder und durch die Erlöse des Vereins.

§ 9 Kassenführung

1. Dem Vorstand obliegen die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Vorstand kann die Führung der Kassengeschäfte an eine geeignete Person delegieren.

2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von der Kassenprüferin zu prüfen. Die Kassenprüferin erstellt über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht, der der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist. Die Liquidation und Ablegung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Frauen helfen Frauen e.V. Ravensburg und Friedrichshafen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 12 Gerichtsstand

Für alle gerichtlichen Vorgänge ist Konstanz Gerichtsstand.

Konstanz, Juli 2004