
Satzung des Vereins „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“
(2) Der Vereinssitz ist Konstanz.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung und Jugendhilfe und die Un-terstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Beratung und Hilfen zum Schutz vor Gewalt, die sich gegen Frauen und Mäd-chen richtet.
- Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz von Frauen und Mädchen vor jeglicher Gewalt.
(3) Der Verein leistet weitere Beiträge zur Umsetzung der „Istanbulkonvention“ des Europarates von 2011.
(4) Zur Erfüllung dieser Zwecke errichtet und unterhält der Verein eine oder mehre-re Beratungsstellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vollmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede weibliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist mündlich oder schriftlich an den Vor-stand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. In strittigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Verein behält sich das Recht vor, die Aufnahme eines Mitglieds ohne Anga-be von Gründen abzulehnen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähig-keit oder Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur mit Wirkung zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto-ßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wer-den. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Aufsichtsratsver-sammlung angerufen werden. Der Aufsichtsrat entscheidet abschließend.
(7) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit Hinweis auf die Konsequenzen mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand, so kann es ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgül-tig.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zie-le des Vereins unterstützt.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch regelmäßige finanzi-elle Beiträge.
(3) Fördermitglieder haben weder ein Recht auf Anwesenheit bei der Mitgliederver-sammlung noch ein Stimmrecht.
(4) Für die Aufnahme, Kündigung und Ausschluss gelten die gleichen Regeln wie für die Vollmitgliedschaft dieser Satzung.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Be-schlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Aufsichtsrat
• der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich in der Form einer Prä-senzveranstaltung statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt rechtzeitig in schriftlicher Form unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzei-tiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt ge-gebene (E-Mail-) Adresse gerichtet ist.
(5) Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins obliegen insbe-sondere folgende Aufgaben:
a) Satzungsänderungen
b) Festlegung der Höhe der Beiträge von Mitgliedern und Fördermitgliedern
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates
d) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrates
e) Wahl der Kassenprüferin
f) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferin
g) Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrates
h) Festlegung der Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates
i) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Aus-nahmen sind in §§ 12ff geregelt.
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Vollmitgliedern, die nicht dem Kreis der haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiterinnen oder dem Vor-stand angehören dürfen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Mitglieder des Aufsichtsrates können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von 2 Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Aufsichtsratsmit-gliedern erklären. Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes beru-fen die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Er-satzmitglied nach den Vorgaben seiner Geschäftsordnung. Die Wahl des neuen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrats.
(4) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
a) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
b) Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstands
d) Genehmigung und Anpassung der Vergütung des Vorstandes
e) Genehmigung von strategischen Entscheidungen des Vorstandes
f) Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung
g) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen eines Aufsichtsratsbeschlusses gebunden sind.
(6) Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat zweimal im Jahr einen Bericht über die we-sentlichen Aufgabenbereiche vor. Der Aufsichtsrat kann in begründeten Fällen wei-tere Unterlagen und Informationen anfordern.
(7) Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben ange-messene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(8) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Vollmitgliedern, die die Geschäftsführung im Hauptamt ausüben.
(2) Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergericht-lich vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von 5 Jah-ren ernannt. Die Wiederernennung der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der ge-wöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Der Vorstand wird in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Betrieb der Beratungsstellen
b) Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss
c) Einberufen und Durchführen der Mitgliederversammlungen
d) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
e) Fachaufsicht und Personalaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins.
f) Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinaus-gehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Dazu gehören insbesondere:
aa) der Anmietung von Liegenschaften jeder Art, Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken,
bb) die Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden,
cc) die Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten,
dd) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
ee) die Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über EUR 10.000.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte durch Beschluss des Aufsichtsrats von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden
(7) Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung.
(8) Die Vorstandsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin für eine Amtszeit von 2 Jahren, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehört und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf. Sie hat die Buchführung einschließlich der Jah-resabschlüsse zu prüfen und über das Ergebnis vor der darauffolgenden Mitglie-derversammlung Bericht zu erstatten. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Aufsichtsrat kann anstelle oder neben der Prüfung durch die Kassenprüferin die Prüfung durch eine Angehörige der steuerberatenden und/oder wirtschaftsprü-fenden Berufe oder einer entsprechenden Gesellschaft beschließen.
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungs-änderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgese-hene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schrift-lich mitgeteilt werden.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüs-se sind schriftlich niederzulegen und von der Leiterin der Versammlung und der Protokollantin zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft möglichst in der Region zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Jugendhilfe und die Unter-stützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Re-gelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, so weit als möglich, ent-spricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ver-fahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.
§ 16 Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Eintragung durch das Ver-einsgericht in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom Juli 2004 außer Kraft.
2) Nach dem Inkrafttreten beruft der bisherige Vorstand unverzüglich eine Mitglie-derversammlung ein, in der der Aufsichtsrat gewählt wird. In den Aufsichtsrat kön-nen auch bisherige Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der bisherige Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis der Aufsichtsrat den neuen Vorstand ernannt hat und deren Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.
Konstanz, den 08.10.2025
