
Sexuelle Missbrauchserfahrungen
in Kindheit und Jugend
Missbrauchserfahrungen in Kindheit und Jugend können auch im Erwachsenenalter weiterhin belastend sein und sich in vielfältigen Symptomen zeigen.
Was ist sexueller Missbrauch?
Sexueller Missbrauch steht für jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen oder Jugendlichen, die an oder vor einem Kind oder Jugendlichen gegen dessen Willen passiert. Zu beachten ist allerdings, dass eine bewusste Einwilligung der Kinder und Jugendlichen aufgrund ihres Entwicklungs- und Wissensstandes und ihrer bisherigen Lebenserfahrung in diese Handlungen oft gar nicht möglich ist. Sie können vielfach weder die Absichten des Täters oder der Täterin nachvollziehen noch die Tragweite der Handlungen wirklich begreifen. Der Täter oder die Täterin trägt die alleinige Verantwortung.
Beispiele für sexuellen Missbrauch:
- Mädchen oder Jungen werden genötigt, sexuelle Handlungen an sich selbst oder an Erwachsenen vorzunehmen
- Mädchen oder Jungen werden aufgefordert, sich nackt vor ihm/ihr zu zeigen
- Der Erwachsene berührt den Po, die Scheide, den Penis oder zwingt zu Zungenküssen
- Mädchen oder Jungen werden pornografische Aufnahmen gezeigt oder sie werden genötigt, bei solchen Aufnahmen mitzumachen
- Erwachsene reiben ihren Penis an Mädchen oder Jungen
- Mädchen oder Jungen werden zu analem, oralem oder vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen d.h. vergewaltigt
Typische Merkmale sexuellen Missbrauchs:
- Die Täter sind dem Kind in aller Regel bekannt (wie z.B. (Stief-)Väter, Großväter, Brüder, Onkel, Lehrer, Erzieher, Pastoren usw.)
- Die Täter sind zu 90% männlich, aber auch Frauen missbrauchen manchmal Kinder oder helfen den Tätern dabei
- Die Täter nutzen Vertrauensverhältnisse, Macht- oder Autoritätsposition aus
- Die Täter nutzen die Bedürfnisse des Kindes nach Körperkontakt und Zuwendung aus
- Die betroffenen Kinder haben oft widersprüchliche Gefühle gegenüber den Tätern (Zuneigung, aber auch Hass, Ekel, Angst usw.)
- Die Kinder werden häufig mit materiellen Gütern „belohnt“ und zum Schweigen gebracht
- Den Kindern wird ein Schweigegebot auferlegt, indem ihnen zum Beispiel gedroht wird, es könnte etwas Schlimmes passieren, wenn sie den Missbrauch offenlegen
- Bestrafung, Schmerzzufügung, Tötung des Lieblingstiers usw., um ein Schweigegebot zu erzwingen
- Dem Kind wird die Schuld an der Tat vom Erwachsenen zugeschoben
Mögliche Folgen von sexuellem Missbrauch
Die Auswirkungen von Missbrauch können individuell sehr verschieden sein. Meist bestehen die Folgen nicht nur kurzfristig, sondern die Opfer leiden auch mittel- und langfristig darunter. Häufig treten sowohl psychische als auch körperliche Folgen auf.
Psychische Folgen können sein:
- Aggressives Verhalten
- Selbstverletzung (Schlagen, Schneiden, Verbrennen, sich Beschimpfen)
- Rückzug und Isolation
- Geringes Selbstwertgefühl
- Für das Alter des Kindes unangemessen sexualisiertes Verhalten
- Ablehnung der eigenen Geschlechterrolle
- Scham und Schuldgefühle
- Angst- und Zwangsstörungen (wie z.B. Waschzwang)
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Dissoziative Störungen
- Amnesie oder Teilamnesien hinsichtlich der traumatischen Erlenbisse
- Psychosen
- Alkohol- und Drogenmissbrauch und Abhängigkeit
Beispiele für körperliche und psychosomatische Folgen:
- Wunden und Risse im Genitalbereich und After
- Hämatome
- Geschlechtskrankheiten, Pilzinfektionen oder HIV-Infektionen
- Schmerzzustände und Unterleibsbeschwerden
- Essstörungen (Magersucht, Brechsucht, Adipositas)
- Ohnmachtsanfälle und Kreislaufschwächen
- Schlaf-, Sprach- oder Konzentrationsstörungen
- Hauterkrankungen
- Bettnässen und Einkoten
- Hormon- und Menstruationsstörungen
- Schwangerschaft
Was können Betroffene tun?
Der Weg, den Betroffene einschlagen, um mit dem Missbrauch umzugehen und ihn zu bewältigen, kann sehr unterschiedlich aussehen. Er sollte vor allem von ihren eigenen Gefühlen, Wünschen und persönlichen Möglichkeiten abhängig sein.
Verhaltensempfehlungen
Eine erste Entlastung und Unterstützung für viele Betroffene ist es, mit einer Vertrauensperson (z.B. Freundin) über den Missbrauch zu sprechen. Manche tun dies relativ bald nach Beendigung der Missbrauchshandlungen, andere brauchen Jahre. Vielen Betroffenen hilft der Kontakt zu Frauen, die ähnliche Erfahrungen machen mussten. In vielen Orten bieten Frauennotrufe angeleitete und nicht angeleitete Selbsthilfegruppen an. Das Aufsuchen einer Fachberatungsstelle kann ein wichtiger Schritt bei der Suche nach dem individuell geeigneten Weg zur Verarbeitung der Gewalterfahrungen sein. Frauennotrufe bieten kostenlose Beratung und z.T. Therapie und sie vermitteln Adressen von erfahrenen Ärztinnen, Rechtsanwältinnen, uvm. Viele Frauen profitieren auch von einer Psychotherapie zur Bewältigung des Missbrauchs. Wichtig ist, einen erfahrenen Therapeuten/Therapeutin zu suchen, der sich mit dem Thema Missbrauch gut auskennt und bei dem/der sie sich wohl fühlen. Eine juristische Gegenwehr ist für manche Betroffene aufgrund der damit verbundenen Belastung nicht denkbar, für andere stellt sie einen wesentlichen Bewältigungsschritt dar.
Rechtliche Möglichkeiten
Niemand ist verpflichtet, einen sexuellen Missbrauch anzuzeigen. Eine Anzeige sollte sehr gut überlegt werden und nicht ohne eine vorherige Beratung mit einer/einem kompetenten Anwältin/Anwalt erfolgen, da sexueller Missbrauch ein so genanntes Offizialdelikt ist. Das bedeutet, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft davon erfährt, ist sie verpflichtet, zu ermitteln. Das heißt, eine Anzeige kann nicht einfach zurückgezogen werden. Bei dieser Entscheidung müssen nicht nur juristische, sondern auch psychologische Aspekte bedacht werden. Strafverfahren können eine schwere Belastung darstellen, aber können auch positive Auswirkungen auf die Frau und den Bewältigungsprozess haben. Eine Beratung kann sie bei dieser Überlegung unterstützen, um die für sie richtige Entscheidung zu treffen. Die Strafverfolgung ist auch dann noch möglich, wenn der Missbrauch nicht sofort nach der Aufdeckung angezeigt wird – wenngleich die juristische Wahrheitsfindung durch tatnahe Aussagen einfacher ist.
Verjährung im Strafrecht:
Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs kommen Verjährungsfristen zwischen fünf und 30 Jahren in Betracht. Bei schweren Sexualstraftaten ruht die Verjährung nach der Gesetzesänderung vom Januar 2015 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Dies gilt auch für Taten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung begangen wurden, jedoch nur dann, wenn diese noch nicht nach der alten Rechtslage verjährt waren. Im deutschen Recht kann für eine Tat, die einmal verjährt ist, die Verjährungsfrist nicht mehr rückwirkend wieder aufleben. Die rechtsverbindliche Ermittlung der Verjährungsfrist von sexuellem Missbrauch ist nur im Einzelfall möglich.
Verjährung im Zivilrecht:
Bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von 30 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 2013. Die 30-jährige Frist gilt auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind. In Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ruht die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Betroffenen. Lebt das Opfer bei Beginn der Verjährung mit dem Täter oder der Täterin in häuslicher Gemeinschaft, beginnt die Frist der Verjährung erst nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft. Im Einzelfall ist die Verjährungsfrist mit einer kompetenten Anwältin/einem kompetenten Anwalt zu besprechen.
Ein unterstützender, hilfreicher Umgang mit Opfern sexuellen Missbrauchs beinhaltet v.a. folgendes Verhalten:
Hilfreich kann eine Ermutigung der Frau/des Mädchens sein, über das traumatische Erlebnis zu sprechen, aber auch gleichzeitiges Akzeptieren, wenn sie nicht darüber sprechen will oder kann. Wichtig ist ein verständnisvolles und unvoreingenommenes Zuhören ohne offene oder verdeckte Zweifel, Bagatellisierung, Ablehnung, Vorurteile oder Vorwürfe an die Frau. Die Verantwortung für die Tat liegt alleine beim Täter. Auch gut gemeinte Ratschläge und Hilfsangebote können das Gefühl von Bevormundung hervorrufen, insbesondere dann, wenn sie mit Nachdruck wiederholt werden. Betroffene sollten darin gestärkt werden, ihren eigenen Entscheidungen, Bedürfnissen und Wünschen zu trauen. Vergessen Sie nicht: Jede Frau und jedes Mädchen kann erlittene Gewalt nur auf ihre Weise verarbeiten. Dafür gibt es keine Regeln. Niemand sollte ohne das Einverständnis der betroffenen Person Schritte unternehmen. Insbesondere rechtliche Schritte sollten unbedingt erst nach gründlicher Information und in Absprache mit der Betroffenen eingeleitet werden. Die betroffene Frau/Mädchen sollte nicht mit den Emotionen der Bezugsperson überschüttet werden. Auch für Bezugspersonen, Angehörige oder Fachkräfte, die Vergewaltigungsopfer unterstützen, bietet die Frauenberatungsstelle kostenlose Beratung an, damit die eigenen Erfahrungen und Probleme in dieser schwierigen Situation bearbeitet werden können.