Beratungsstelle
für Stadt und Landkreis Konstanz

Beratung und Hilfe - Wohnungsverweisverfahren

Wohnungsverweisverfahren

In akuten Fällen häuslicher Gewalt besteht die Möglichkeit, einen Wohnungsverweis gegen den Täter bzw. die Täterin zu erlassen. Die Polizei kann einen Wohnungsverweis gegen den Täter aussprechen, d.h. er muss sofort die Wohnung verlassen und für eine bestimmte Frist (max. 4 Tage) den Wohnungsschlüssel abgeben. Das Bürgerbüro (Ortspolizeibehörde) kann den Wohnungsverweis auf höchstens zwei Wochen verlängern. Unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn beim Familiengericht eine einstweilige Zuweisung der gemeinsamen Wohnung beantragt wurde, kann der Wohnungsverweis weitere zwei Wochen verlängert werden. In begründeten Fällen kann zusätzlich ein Näherungs- und Kontaktverbot erlassen werden. Dem Täter wird dabei untersagt, sich Ihnen/Ihren Kindern zu nähern oder Kontakt mit Ihnen aufzunehmen.

Wir sind als Beratungsstelle für die betroffenen Frauen im Wohnungsverweisverfahren eingebunden. Wenn Sie bei der Polizei mit Ihrer Datenweitergabe einverstanden sind, werden wir von uns aus aktiv und rufen Sie an. Während des laufenden Wohnungsverweises haben Sie Zeit zu überlegen, wie es weitergehen soll. Es besteht die Möglichkeit, sich die bisher gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen (vgl. Gewaltschutzgesetz) Dafür müssen Sie beim Familiengericht einen Antrag stellen, bei dem Sie sich unbedingt durch eine Anwältin/Anwalt unterstützen lassen sollten.

Wenn Sie Hilfe und Unterstützung brauchen, rufen Sie uns an unter 07531 / 67 999!