
Gewaltschutzgesetz
Am 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz (Zivilrecht) in Kraft getreten. Danach können misshandelte Frauen und ihre Kinder nach einer Gewalttat in der Wohnung bleiben, der Täter muss gehen. Darüber hinaus kann ein Näherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen werden.
Was bedeutet das Gesetz im Einzelnen?
Eine Person hat in Fällen „widerrechtlicher und vorsätzlicher Verletzung an Körper, Gesundheit oder Freiheit“ einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung.- wenn die (letzte) Tat nicht länger als drei Monate zurückliegt
- egal, ob die Partner verheiratet sind oder nicht
- egal, ob es einen Wohnungsverweis/Polizeieinsatz gab oder nicht
- zunächst (höchstens sechs Monate) auch unabhängig von den Eigentums-oder Mietverhältnissen
Das Gericht kann in begründeten Fällen auch ein Näherungs- und Kontaktverbot gegen die Person, die Gewalt ausgeübt hat, erlassen. Sie darf sich der verletzten Person/ihren Kindern nicht nähern, ihnen an Orten wie Schule, Arbeitsplatz u.a. nicht auflauern, mit ihnen in irgendeiner Form (Telefon, Handy, E-Mail u.a.) Kontakt aufnehmen. Das Näherungs- und Kontaktverbot kann auch gesondert zur Anwendung kommen, d.h. wenn die Belästigungen nach der Trennung weitergehen oder wenn jemand von einem Bekannten/Fremden massiv verfolgt und belästigt wird. In diesen Fällen wird von Stalking gesprochen. Die Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes können bei Bedarf im Eilverfahren beantragt werden. Falls Sie sich zu einem Verfahren entschließen, sollten Sie sich dazu die Hilfe einer Anwältin/eines Anwaltes holen. Der Verstoß gegen die Anordnungen kann strafrechtlich verfolgt werden.